AGB 

Mietgegenstand
Gegenstand der Miete sind jeweils die im Lieferschein / der Offerte aufgeführten Geräte inklusive Zubehör. Der Mieter hat die Mietsache bei Übergabe zu prüfen und Mängel umgehend geltend zu machen, ansonsten gilt die Mietsache als einwandfrei.

Gebrauch der Mietsache
Die Mietsache darf vom Mieter nur durch geeignetes und instruiertes Bedienungspersonal zum dafür bestimmten Gebrauch und mit der gebotenen Sorgfalt verwendet werden. Der Mieter hat Bedienungsanleitung und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Die Mietsache ist während der gesamten Mietdauer in bewachter Umgebung zu halten.

Eigentum
Das Eigentum an der Mietsache samt Zubehör und Kleinmaterial verbleibt bei Event Arena Veranstaltungstechnik. Als Verbrauchsmaterial gilt nur, was ausdrücklich als solches bezeichnet wird.

Mietdauer
Die Mietdauer wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Tagen bemessen und richtet sich nach der vereinbarten Nutzungsdauer. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Bei Versand gilt ein Tag, an dem die Mietsache von Event Arena Veranstaltungstechnik versandt wird bzw. bei Event Arena Veranstaltungstechnik eintrifft, ebenfalls als Miettag.

Annullierung
Bei Annullierung eines vereinbarten Mietverhältnisses schuldet der Mieter Event Arena Veranstaltungstechnik einen pauschalierten Schadenersatz ohne Nachweis eines Schadens und unter Vorbehalt der Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadens gemäss folgenden Ansätzen:

Annullierung bis 4 Wochen vor Mietbeginn, 25% des Gesamtmietbetrages.
Annullierung bis 10 Tage vor Mietbeginn, 50% des Gesamtmietbetrages.
Annullierung bis 3 Tage vor Mietbeginn, 75 % des Gesamtmietbetrages.
Spätere Annullierung, 100% des Gesamtmietbetrages.

Personal / Verpflegung
Die Verpflegung des anwesenden Personals geht zu Lasten des Auftragsgebers, Pro Produktionstag und Mitarbeiter ist mindestens 1 warmes Essen sowie Mineralwasser und Kaffee nach Bedarf zur Verfügung zu stellen. Sind in der Offerte Helfer des Veranstalters vereinbart, wird dem Veranstalter ein Betrag von CHF 300.- pro fehlendem Helfer in Rechnung gestellt. Darüberhinaus kann in diesem Fall für die Einhaltung von Zeitplänen keine Haftung seitens Event Arena Veranstaltungstechnik übernommen werden.

Konzessionen, Bewilligungen etc.
Der Mieter ist für die Einholung von sämtlichen notwendigen Bewilligungen, Konzessionen, Lizenzrechten und ähnlichem besorgt und hat alle damit verbundenen Auflagen zu tragen. Wird die Mietsache wegen diesbezüglicher Verletzungen des Mieters konfisziert oder mit Pfand belegt, ist der Mieter Event Arena Veranstaltungstechnik dafür vollumfänglich schadenersatzpflichtig.

Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für jede Beschädigung und jeden Mangel an der Mietsache, welche bei Übernahme nicht angezeigt wurde. Er haftet ebenfalls für Verlust oder Untergang der Mietsache. Der Mieter schuldet Event Arena Veranstaltungstechnik in diesen Fällen neben dem vollen Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert auch den weiteren Schaden, der Event Arena Veranstaltungstechnik entsteht.

Reparatur und Unterhalt
Allfällige während der Mietzeit notwendige Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an der Mietsache darf der Mieter nur von Event Arena Veranstaltungstechnik oder einer von dieser bezeichneten Drittperson durchführen lassen.

Defekt retournierte Mietobjekte
Sämtliche retournierten Geräte werden durch Event Arena Veranstaltungstechnik geprüft. Bei Defekt dieser behält sich Event Arena Veranstaltungstechnik vor, innert 3 Tagen auf den Mieter Regress zu nehmen.

Rückgabe der Mietsache
Die Mietsache ist zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter haftet für verspätete Rückgabe für jeden angebrochenen Tag gemäss den für die Miete vereinbarten Tagessätzen ohne Nachweis eines Schadens durch Event Arena Veranstaltungstechnik. Die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Veränderung der Mietsache
Dem Mieter ist es untersagt, Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Insbesondere ist es ihm untersagt, von Event Arena Veranstaltungstechnik an der Mietsache angebrachte Werbe- oder Firmenbeschriftungen abzudecken, zu verändern oder zu entfernen.

Untervermietung und Abtretung
Dem Mieter ist es -sofern nicht anders vereinbart- untersagt, das Mietverhältnis an Dritte abzutreten oder die Mietsache unterzuvermieten.

Preise und Konditionen
Der Mietpreis und die Konditionen bestimmen sich gemäss Kostenzusammenstellung/ Auftragsbestätigung. Der Mindestmietbetrag für Rechnungsstellung beträgt CHF 300.-, darunter gilt Barzahlung. Die Rechnungsbeträge werden netto innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. Versandkosten gehen zu Lasten des Mieters.

Versicherung
Es ist Sache des Mieters, die Geräte samt Zubehör gegen alle Risiken auf eigene Kosten zu versichern.

Diebstahl/Transportschäden
Bei Diebstahl oder Abhandenkommen ist der Mieter immer verpflichtet, einen Polizeirapport erstellen zu lassen. Beim Feststellen von Transportschäden hat der Mieter vom Frachtführer eine Bestandesaufnahme zu veranlassen.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbar ist schweizerisches Recht gemäss OR. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Arlesheim(BL).